Heimatverein Kohlscheid 1932 e.V.
Heimatverein Kohlscheid 1932 e.V.
Heimatverein Kohlscheid 1932 e.V.
Kohlscheider Geschichte bewahren – Heimat erleben
Heimatverein Kohlscheid 1932 e.V.

Satzung

Präambel

Die in der Satzung verwendete männliche Bezeichnung umfasst weibliche, männliche und diverse Personen und wird ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwendet.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der am 22.11.1932 gegründete Verein führt den Namen Heimatverein Kohlscheid 1932 e.V.
  2. Der Heimatverein Kohlscheid hat seinen Sitz in Herzogenrath-Kohlscheid.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Er ist seit 9.5.1979 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen unter der Nummer 73VR 1886 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatgeschichte, der Heimatpflege sowie die Wahrung der kulturellen Belange des Stadtteils Kohlscheid.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Heimat-archivs als Voraussetzung für die Herausgabe von heimatkundlichen Schriften, Beteiligung an
    kulturellen und historischen Belangen, Nahebringen von heimatlichen und geschichtlichen Werten durch Besichtigungen, Wanderungen und Veranstaltungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon unberührt bleibt die Zahlung von Aufwandsentschädigungen im Rahmen von § 3 Nr. 26/26a EStG und Betätigungen im Rahmen von § 58 AO.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Ein Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist das schriftliche Einverständnis eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  4. Wer sich um den Heimatverein Kohlscheid bzw. um die Aufgaben des Heimatverein Kohlscheid besonders verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliedschaft endet
    a. mit dem Tod des Mitglieds,
    b. durch freiwilligen Austritt,
    c. durch Ausschluss aus dem Verein
  6. Der freiwillige Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich, spätestens bis zum 1. Dezember des Kalenderjahres, mitzuteilen.
  7. Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig zu entscheiden hat.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Darüber informiert die jeweils gültige Beitragsordnung.
  2. Der Mitgliedsjahresbeitrag ist zum 01. März eines jeden Jahres in voller Höhe im Voraus fällig. Die Zahlung erfolgt durch Teilnahme am Lastschrift-Einzugsverfahren.
  3. Mitglieder zahlen im Eintrittsjahr bei Eintritt im 1. Halbjahr den vollen Jahresbeitrag, bei Eintritt im 2. Halbjahr den halben Jahresbeitrag. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sind beitragsfrei. Auszubildende und Studenten bis 25 Jahre zahlen 50 % des regulären Jahresbeitrages.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung drei Monate in Verzug ist. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 6 Organe des Heimatverein Kohlscheid

Organe des Heimatverein Kohlscheid sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan und hat die folgenden Aufgaben:
    a) Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
    b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
    c) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
    d) Entgegennahme des Kassenberichtes,
    e) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
    f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
    g) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
    h) Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes,
    i) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet mindestens einmal im Jahr statt, nach Möglichkeit im ersten Quartal.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt. Sie müssen binnen vier Wochen einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/4 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  4. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung des Einladungsschreibens. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift, E-Mail-Adresse oder Fax-Nummer gerichtet war.
  5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. 
  6. Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. 
  7. Die Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.
  9. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die mindestens sechs Monate dem Verein angehören und das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  10. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

Das Protokoll wird auf Wunsch der Anwesenden auf der nächsten Mitgliederversammlung verlesen.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich nach BGB § 26 wie folgt zusammen:
    a. 1. Vorsitzende/r
    b. 2. Vorsitzende/r
    c. Geschäftsführer/in
    d. Kassierer/in
    e. Wanderwart/in
    f. Koordinator/in der heimatkundlichen Arbeit
  2. Die Positionen a), c) und d) sind mindestens zu besetzen.
  3. Jeweils zwei der Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.
  4. Die Amtszeit des Vorstands beträgt 2 Jahre.
  5. Bei der Wahl des Vorstands haben die Mitglieder so viele Stimmen, wie Vorstandssitze zu besetzen sind. Je Kandidat kann nur 1 Stimme abgegeben werden. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Wenn mehrere Kandidaten die gleiche Anzahl an Stimmen erhalten, entscheidet eine Stichwahl.
  6. Die Wahl kann in Form einer Einzelwahl auf Liste durchgeführt werden.
  7. Der Vorstand kann erweitert werden durch Vertreter der Arbeitskreise oder vom Vorstand berufene Personen. Sie haben kein Vertretungsrecht und beraten den Vorstand.
  8. Der Vorstand verfasst für jedes abgelaufene Jahr einen Jahres- und Kassenbericht. Der Kassenbericht wird auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung bekannt gegeben und der Jahresbericht wird mit der Einladung versandt, damit er auf der Jahreshauptversammlung diskutiert werden kann.

§ 9 Arbeitskreise

  1. Zur Bearbeitung ständiger oder einzelner besonderer Aufgaben des Vereins können Arbeitskreise gebildet werden.
  2. Die Mitglieder der Arbeitskreise werden vom jeweiligen Vorstand berufen.
  3. Jeder Arbeitskreis wählt aus seiner Mitte einen Vertreter. Er informiert und berät den Vorstand über die Arbeit des Arbeitskreises.
  4. Die Arbeitskreise berichten auf der Mitgliederversammlung jeweils über ihre Arbeit

§ 10 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer des Vorstandes zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Wiederwahl ist bis zu zwei Mal zulässig.
  2. Die Kassenprüfer haben alljährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Kassenwesen des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 11 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Heimatverein Kohlscheid werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet, gespeichert und übermittelt.
  2. Die Details regelt die Datenschutzordnung des Heimatverein Kohlscheid.

§ 12 Auflösung des Heimatvereins Kohlscheid

  1. Der Heimatverein Kohlscheid kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden. 
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Heimatverein Kohlscheid oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Herzogenrath, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Heimatpflege zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung ist am 14.04.2024 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.

Sie wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen am 03.06.2024 eingetragen.

Mit dem Tage der Eintragung sind die bisherige Satzung außer Kraft und die vorstehende in Kraft getreten.

Versammlungsleitung: Hartmut Göbbels

Protokoll: Winfried Simons
 


Die Satzung kann hier heruntergeladen werden.